Arbeitgeber finanzieren häufig Weiterbildungen bei ihren Mitarbeitern. Unter welchen Umständen können die Weiterbildungskosten -ganz oder teilweise - zurück verlangt werden?
In aller Regel wird einzelvertraglich vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der so finanzierten Ausbildungen beteiligen muss, sofern er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig, soweit die Vereinbarung den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
Unzulässig ist dabei, die Rückzahlungspflicht allein an das Ausscheiden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu binden. Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes. Insoweit kann das Grundrecht nur eingeschränkt werden, wenn die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und dem möglichen Nachteil für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüber steht. Sprich: die Fortbildung muss zu einer beruflichen Besserstellung führen.
In der Praxis ist bei Rückzahlungsklauseln zu bedenken:
► Fälle, in denen der Arbeitnehmer unverschuldet seine Leistung vor Ablauf der Bindungsdauer nicht mehr erbringen kann, sollten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sein.
► Rückzahlungstatbestände kann der Arbeitgeber positiv festlegen, z.B. wenn der Arbeitgeber wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kündigt oder allein deswegen einen Aufhebungsvertrag abschließt.
Nach der geltenden Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt die Unwirksamkeit einer Rückzahlungsverpflichtung allerdings auch dann ein, wenn zwar ein zulässiger Rückforderungsgrund vereinbart ist, dessen Voraussetzungen im konkreten Fall aber nicht vorliegen (vgl. BAG v. 21.10.2025, 9 AZR 266/24).